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Da es sich bei einem Testament um eine Willenserklärung handelt, ist dieses anfechtbar. Durch die Anfechtung vom Testament kommt es zu der Folge, dass das Testament als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Berechtigt zur Anfechtung vom Testament ist jeder, dem die Aufhebung unmittelbar zustatten kommt, das heißt, wenn also der Anfechtende einen Vorteil durch den Wegfall des Testaments erlangt. So kann beispielsweise ein übergangener Pflichtteilberechtigter die Anfechtung vom Testament vornehmen. Sind mehrere Personen anfechtungsberechtigt, so hat jede von ihnen ein selbstständiges Anfechtungsrecht. Der Erblasser selbst ist nicht anfechtungsberechtigt, da er ja das Testament jederzeit widerrufen kann. Die Anfechtungserklärung muss innerhalb eines Jahres gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden. Doch wann genau liegt eigentlich ein Anfechtungsgrund vor? Ein Anfechtungsgrund besteht, wenn der Erblasser über den Inhalt des Testaments im Irrtum war und daher anzunehmen ...
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